Unsere AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere AGB gelten nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für Nachbestellungen und alle zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Besteller, auch wenn diese nicht unter Verwendung unseres Bestellformulars geschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verbindlich. Auftragsbestätigungen werden von uns nach Orderende erteilt.
2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Orderende die Ablehnung erklärt haben.
3. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonische Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung. Unsere Handelsvertreter sind zum Abschluss ergänzender Abreden oder zur Entgegennahme von Änderungswünschen nicht befugt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und stets auf dessen Kosten.
2. Die Rechnungen sind zahlbar:
- innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto.
- vom 11.- 30. Tag ab Rechnungsdatum an netto ohne Abzug.
- unberechtigt in Abzug genommenes Skonto wird nachgefordert.
3. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
4. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
5. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfülllungshalber akzeptiert. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Bei Zahlung nach der Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB.
§ 4 Vorleistungspflicht des Käufers, Rücktrittsrecht
1. Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Dies gilt insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - in den folgenden Fällen:
- eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
- beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
- der Käufer zahlungsunfähig wird,
- hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
2. Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatz in Höhe von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
3. Lehnt der Verkäufer unberechigt die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers liegenden Grundes, nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
4. Wir behalten uns vor, im Falle der obigen Absätze 2 und 3 einen höheren Schaden geltend zu Machen.
§ 5 Lieferung, Schadensersatz
1. Die Lieferung erfolgt ab Sachsenheim. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Wir sind berechtigt, die Waren in branchenüblichen Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies einen Mangel oder eine Pflichtverletzung darstellt.
3. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst sich mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Käufers; einer Übergabe in diesem Sinne steht es gleich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
4. Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine - unbeschadet des nachfolgenden § 8 Absatz 1 - Nachlieferfrist von 18 Tagen in Lauf. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen (nachfolgender § 7 Abs. 4 und 5 gilt jedoch sinngemäß) vom Vertrag zurücktreten.
6. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere schriftliche Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragerfüllung besteht.
7. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an.
8. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrügen und Schadensersatz
1. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung muss uns spätesten 10 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 10 Tage nach Entdeckung, zugehen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme derartiger Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.
2. Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums angekündigt hat. Mit Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden.
3. Gewähr wegen Mängel der Kaufsache wird zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, nach Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt. Nachfolgende Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
4. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm – unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die mangelhafte Ware bei ihm soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall – wiederum unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache, es sei denn die Vertragsverletzung wurde arglistig durch uns verschuldet.
5. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind – soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind – auf grob, fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers, ausgenommen Aufwendungen des Käufers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen.
6. Kleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware, bzw. des Rohmaterials, im Besonderen der naturbelassenen Lederhaut, in Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausstattung oder des Dessins sind Teil der üblichen Warenbeschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Als Beschaffenheit gilt im übrigen nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht abgegeben.
7. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei grobem Verschulden oder arglistigem Verhalten oder Regressansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
§ 8 Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt
1. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung , längstens um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen.
3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, so kann die andere Vertragspartei zurücktreten.
4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
5. Wird aus von uns Vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen: § 7 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
2. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür eine Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Ansatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers an zu rechen.
2. Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns - im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer - bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsre Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch für Scheck- und Wechselklagen nach unser Wahl Köln, wenn der Käufer Kaufmann ist , keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Bietigheim-Bissingen, wenn der Käufer Kaufmann ist.
§ 12 Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren, dass sich alle Vertragsverpflichtungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten, richten.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die Unwirksamkeit oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
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